Den folgenden Text kann man schön formatiert hier downloaden: Maskenlos_durchs_Leben.pdf
Nachfolgende Empfehlungen für den Umgang mit Strafanzeigen wurden sorgfältig erstellt. Sie sind jedoch absolut unverbindlich und ohne jede Gewähr. Seitens Mag. Monika Donner ist jedwede Haftung ausgeschlossen. Ob und wie diese Empfehlungen umgesetzt werden, liegt daher allein in der Sphäre und Verantwortung des Anwenders.
I. Während der Amtshandlung (Demo, Supermarkt, etc.)
1. Ruhig und freundlich bleiben, Dienstnummer des Beamten verlangen, alles mitfilmen – am besten durch eine Begleitperson. Keine Strafe bar zahlen.
2. Den Beamten auf die Verfassungswidrigkeit aller Corona-Maßnahmen und auf seine Pflicht zur Gehorsamsverweigerung gemäß Artikel 20 (1) B-VG und § 44 (2) BDG hinweisen. Durch seine Befolgung der Weisung, Maskenverweigerer anzuzeigen, verstößt er nämlich potenziell gegen strafgesetzliche Vorschriften. In Betracht kommen insbesondere Amtsmissbrauch und versuchte Nötigung in Verbindung mit Körperverletzung. Schließlich ist das Tragen von Masken mangels Notsituation völlig unnötig, weil nachweislich epidemiologisch sinnlos und obendrein schädlich für den Träger.
3. informationsempfängliche bzw. gesprächsbereite Beamte verweist man auf die nicht existente Eingriffssituation (keine Notsituation) sowie auf medizinische Studien und Angaben der WHO, welche die Unwirksamkeit von FFP2-Masken beweisen. Obendrein belegen etliche Studien die Gesundheitsschädlichkeit des Maskentragens. Siehe hierzu Monika Donner, Corona-Diktatur (Monithor, 2021), S. 25-74 sowie 287 ff., insb. 288-295 und 296-301. Es empfiehlt sich, einige der in den Quellenangaben angeführten Studien in gedruckter Form mitzuführen.
4. Zeigt sich der Beamte dennoch uneinsichtig, kann man ihn höflich (nicht drohend!) darauf hinweisen, dass man sich die Erstattung einer Gegenanzeige gegen ihn wegen Amtsmissbrauch, Nötigung etc. vorbehält.
Fassung vom 05.01.2022 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011743
Auszug aus den Ausnahmen
§ 21. (1) Diese Verordnung gilt nicht
für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
II. Berufung und Gegenanzeige
Erstattet der Beamte Strafanzeige wegen Nichttragens einer „Maske“, kann dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. Folgendes Muster ist unverbindlich und kann nach Belieben verändert bzw. ergänzt werden:
[Eigener Name und Anschrift] [Ort, Datum]
[Behörde und deren Anschrift gemäß Rechtsmittelbelehrung]
Betreff: Berufung gegen Strafanzeige vom … [Datum], GZ … [Geschäftszahl]
Hiermit lege ich, … [Name, Geburtsdatum], gegen den Bescheid vom … [Datum], GZ … [Geschäftszahl] der … [Name der Behörde] das Rechtsmittel der
Berufung
ein. Dies begründe ich mit der hochgradigen Verfassungswidrigkeit sämtlicher Corona-Maßnahmen. Zum einen liegt keine Eingriffssituation bzw. keine echte Notsituation vor, zum anderen ist das Tragen von Masken gemäß etlichen Studien nachweislich epidemiologisch sinnlos und sogar schädlich für die Gesundheit des Trägers.
Hierzu verweise ich auf folgendes Werk: Monika Donner, Corona-Diktatur (Monithor, 2021), S. 25-74 sowie 287 ff., insb. 288-295 und 296-301. [Alternativ oder ergänzend kann aus den im Buch angeführten Primärquellen zitiert werden]. Zudem erstatte ich hiermit
Strafanzeige
sowohl gegen den amtshandelnden Beamten mit der Dienstnummer … [siehe oben, Punkt I. 1.] als auch gegen den Sachbearbeiter der gegenständlichen Strafanzeige namens … [Name gemäß Bescheid]. Dies begründe ich wie folgt: Aufgrund der evidenten Verfassungswidrigkeit aller Corona-Maßnahmen und insbesondere des völlig absurden Maskenzwangs werden durch das behördliche Verlangen des Tragens epidemiologisch nutzloser und gesundheitsschädlicher „Masken“ höchstwahrscheinlich Straftatbestände erfüllt. In Betracht kommen insbesondere Amtsmissbrauch und (versuchte) Nötigung in Verbindung mit Körperverletzung bzw. (versuchte) Nötigung zur Selbstschädigung.
Mit freundlichen Grüßen … [eigenhändige Unterschrift]
Diese Strafanzeige zusätzlich an die Staatsanwaltschaft senden (Einschreiben).
Write a comment: