ES IST NICHT 5 VOR 12 SONDERN ES IST KURZ NACH 12 !!!

Für Kurz sind also Menschen wie David Alaba mehr Wert als die 80 jährige Oma die sich mit Sport fit halten möchte oder die Mama die mal für eine Stunde etwas für SICH tun will. David Alaba darf ein Fitnessstudio betreten, die Oma und die Mama nicht.

So viel zum Gleichberechtigungsgrundsatz „Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG)“:

„Prinzipiell gelten für den Spitzensport ab Dienstag die gleichen Maßnahmen, die auch bereits seit 3. November in Kraft sind. Ihren Sport weiter ausüben dürfen Spitzensporter, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, und Sportler, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben. Auch deren Betreuern, Trainern und Vertretern der Medien ist es nach wie vor gestattet, Sportstätten zu betreten.“ https://www.oe24.at/newsfeed/corona-spitzensport-im-lockdown-weiter-moeglich-erleichterung-gross/454134625

… und die Sinnhaftigkeit und Aussagekraft von PCR-Tests:

Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten zulässig, wenn jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und aufgrund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Sportler müssen somit nicht mehr zwangsläufig bis zu einem negativen PCR-Test warten, um Sportstätten betreten und trainieren zu dürfen.

Kurz schei**** aktuell auf viele Grundrechte. Kurz setzt sich über VFGH Urteile hinweg. Kurz lügt seit März das er betroffene Betriebe unterstützt (bisher haben wir NULL Cent erhalten!). Wann steht ÖSTERREICH endlich GESCHLOSSEN auf und schei*** auf Kurz? https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgerichtshof/rechtsgrundlagen/grundrechte.de.html

Hier nur einige Grundrechte die Kurz komplett egal sind:

  • Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG)*
  • Recht auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK)
  • Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit (Art. 6 StGG)*
  • Recht auf Freiheit von Berufswahl und Berufsausbildung (Art. 18 StGG)
  • Recht auf Vereins- und auf Versammlungsfreiheit (Art. 12 StGG)
  • Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13 StGG; Art. 10 EMRK)
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