Generell ist die Tür vom FITTEN HIRSCH seit 22.11.2021 00:00 Uhr verschlossen – sie öffnet mit den Chips nicht. ABER die aktuelle Verordnung verhindert nicht das in Sebersdorf 330 manche Menschen ihren Zweitwohnsitz haben (kann auch paar Tage rückwirkend gemeldet werden), sie erlaubt explizit, dass sich Selbsthilfegruppen treffen (siehe Ausnahme Zusammenkünfte §14 Absatz 11 der 475. Verordnung: 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV) und das unsere schon vor Wochen begonnene Fortbildung (siehe §7 Absatz 7 der 475. Verordnung: 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV) zum Personal Trainer die Patrick 5 x die Woche leitet fortgeführt wird (patrick@fitter-hirsch.at). Weiters ist laut meiner Anwaltskanzlei ein Training mit ärztlicher Bestätigung möglich – wir alle wissen wie wichtig Kraftsport für einen Genesungsverlauf und das Immunsystem ist. Auch falls mein Unternehmen eine Sportstätte gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017 wäre (was es laut Ansicht meiner Anwaltskanzlei nicht ist – evtl. klopfe ich diesbezüglich auch noch beim VFGH an, das dauert jedoch wieder bis zu einem Jahr…), so verbietet die aktuelle 475. Verordnung: 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV keinen Saunabesuch in einer Sportstätte (Coronaviren sterben bei 70 Grad ohnehin ab!), verbietet keine Körperanalysemessungen, verbietet keine Ernährungsberatungen, verbietet keine Trainingsplanerstellungen usw. Wenn die BH Hartberg / Fürstenfeld und ein Bad Waltersdorfer Polizist der Rechtsauffassung ist, dass es ein generelles Betretungsverbot meines Unternehmens gibt, so ist diese Rechtsauffassung definitiv falsch (BH Beamte und Polizisten sind keine Juristen und schon gar keine Richter). Ihr könnt den Beamten dann nett darauf hinweisen, kommt er nicht zur Einsicht macht meine Anwaltskanzlei weiter (der Beamte ist dann nicht zuletzt auch wegen der Remonstrationspflicht in der Privathaftung – bitte verlangt in so einem Fall seinen Namen/Dienstnummer).

Denn gemäß der Remonstrationspflicht muss er, hält er eine Weisung für rechtswidrig, dies seinem Vorgesetzten mitteilen. Dieser hat dann die „Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt“, wie es im Beamten-Dienstrechtsgesetz § 44 heißt. Unterbleibt dies jedoch, ist – was die wenigsten wissen – der Beamte nicht vor Disziplinarverfahren oder Schadensersatzforderungen im Zuge der Amtshaftung geschützt, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird (was bei mir nun schon 2 x der Fall war – ich könnte somit jetzt bereits gegen gewissen Beamte vorgehen und auf ihre persönliche Privathaftung zugreifen). Das heißt, sie haften erst einmal persönlich und tragen die Verantwortung für ihr Handeln, nicht die übergeordnete Dienststelle oder der Vorgesetzte.

Ich übersetze: Falls ein Beamter in Zukunft (wieder) gesetzes- und verfassungswidrig gegen den FITTEN HIRSCH bzw. mich vorgeht, sorge ich PERSÖNLICH dafür: Haus weg, Auto weg, alles weg.

Ein stupides Anzeigen von Autos die vorm FITTEN HIRSCH parken ist rechtlich gesehen somit nicht mehr möglich (möglich ist bei unserem Beamtenstadl scheinbar alles, aber sinnlos) und diesmal bin ich noch besser rechtlich auf alle Eventualitäten vorbereitet (sogar der Rechtsschutz sollte diesmal funktionieren) und ich werde die involvierten Beamte durch Amtshaftungsklagen verfolgen. Die Beamten haben durch mein Hausrecht ein Betretungsverbot von meinem Firmengelände – wozu auch schon der Parkplatz vorm FITTEN HIRSCH zählt. 

Wir haben uns alle nun 21 Monate lang mit laut VFGH illegalen, gesetzes- und verfassungswidrigen Erlässen verar***en lassen (wo ich mich bei BH Strafen immer erfolgreich gewehrt und keinen Cent Strafe bezahlt habe und letztinstanzlich bisher auch alles gewonnen habe – ein Verfahren für 2021 ist noch beim VFGH anhängig wo es um die selbe Sache geht wie die beiden für 2020 gewonnenen Fälle), durfte 2 Jahre lang nur im Sommerloch offen haben, habe keinerlei Unterstützung von der (türkisen) Wirtschaftskammer WKO, der Staat schuldet mir noch eine FÜNFSTELLIGE SUMME Entschädigung vom zweiten Lockdown, ich habe nur durch die Lockdowns wo ich keine Beiträge eingehoben bzw. diese gutschrieben habe ca. 200.000 Euro Umsatzentgang und darüber hinaus einen Dauerschaden von gut 5.000 Euro Monat für Monat. „Unsere“ BH und „unsere“ Polizei hat Großteils ohne zu hinterfragen brav trotz Remonstrationspflicht bei allen (laut VFGH) gesetzes- und verfassungsmäßigen Verbrechen mitgemacht. Liebe Beamte, fangt endlich zu denken an – wir zahlen euer Gehalt und nicht diese korrupte Regierung.

Ich hatte dafür sehr lange Verständnis (bis April 2020). Nur irgendwann ist auch mal Schluss mit lustig (Tribunale und Nürnberger Prozesse werden kommen), jetzt greife ich jeden PERSÖNLICH an der meine Familie, mein Unternehmen, meine Mitglieder oder mich angreift.


Ing. Daniel Schreiber
GF und Inhaber FIT GmbH – FITTER HIRSCH Premium Fitness Sebersdorf

Anschließend noch ein wenig „Rechtsgelaber“

ich interpretiere für euch kurz einige interessante Passagen aus der 475 Verordnung https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.pdfsig:

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

1. während der Konsumation von Speisen und Getränken sowie während des Verweilens am Verabreichungsplatz in Betriebsstätten gemäß § 9;
2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5. wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6. während der Sportausübung;
7. in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(4) bedeutet, die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht NIE (letzter Satz), ebenso wenig besteht die Pflicht zum Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung denn gesundheitliche Gründe liegen IMMER vor (laut Erlass ist auch kein ärztliches Attest notwendig!). Warum schreibt der Staat so einen „Bullshit“? Weil er weiß, wenn er es nicht so formuliert ist er bei gesundheitlichen Problemen voll in der Haftung… So argumentiert er aber immer damit, das man es ja eh nicht hätte tun müssen…

(9) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.

(9) ist der Grund warum der FITTE HIRSCH weder 3G noch 2G kontrollieren muss

(10) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für
1. Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und
2. Schwangere.
In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen (Anmerkung: PCR Test)

(10) bedeutet nichts anderes als das es 2G eigentlich nicht gibt und 3G anzuwenden ist, denn die Impfung ist für jeden eine Gefahr für Leben oder Gesundheit! Ein Attest eines Arztes ist dafür nicht erforderlich!

(12) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den § 8, 12 und 13 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

(12) bedeutet das ohnehin jeder auch mit einem alten 3G Nachweis rein kann, denn jeder kennt die seit Sommer andauernde Situation in den Teststrassen das man ewig auf seinen Termin und dann ewig auf sein Testergebnis wartet!

§ 20. Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.

§20 ist der Grund, warum der FITTE HIRSCH keinen Upload der 3G / 2G Nachweise fordert so wie das andere Studios machen, weil eine Aufbewahrung illegal wäre. Als Informatik-Ingenieur weiß ich, dass jeder Upload eine Speicherung und technisch somit bereits auch eine Aufbewahrung ist (Zeitraum bis wann es keine Aufbewahrung ist, wird nicht definiert).

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