Hier ein wenig „Rechtsgelaber“ – ich interpretiere für euch kurz einige interessante Passagen aus der 475 Verordnung https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.pdfsig:

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

1. während der Konsumation von Speisen und Getränken sowie während des Verweilens am Verabreichungsplatz in Betriebsstätten gemäß § 9;
2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5. wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6. während der Sportausübung;
7. in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(4) bedeutet, die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht NIE (letzter Satz), ebenso wenig besteht die Pflicht zum Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung denn gesundheitliche Gründe liegen IMMER vor (laut Erlass ist auch kein ärztliches Attest notwendig!). Warum schreibt der Staat so einen „Bullshit“? Weil er weiß, wenn er es nicht so formuliert ist er bei gesundheitlichen Problemen voll in der Haftung… So argumentiert er aber immer damit, das man es ja eh nicht hätte tun müssen…

(9) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.

(9) ist der Grund warum der FITTE HIRSCH weder 3G noch 2G kontrollieren muss

(10) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für
1. Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und
2. Schwangere.
In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen (Anmerkung: PCR Test)

(10) bedeutet nichts anderes als das es 2G eigentlich nicht gibt und 3G anzuwenden ist, denn die Impfung ist für jeden eine Gefahr für Leben oder Gesundheit! Ein Attest eines Arztes ist dafür nicht erforderlich!

(12) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 8, 12 und 13 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

(12) bedeutet das ohnehin jeder auch mit einem alten 3G Nachweis rein kann, denn jeder kennt die seit Sommer andauernde Situation in den Teststrassen das man ewig auf seinen Termin und dann ewig auf sein Testergebnis wartet!

§ 20. Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.

§20 ist der Grund, warum der FITTE HIRSCH keinen Upload der 3G / 2G Nachweise fordert so wie das andere Studios machen, weil eine Aufbewahrung illegal wäre. Als Informatik-Ingenieur weiß ich, dass jeder Upload eine Speicherung und technisch somit bereits auch eine Aufbewahrung ist (Zeitraum bis wann es keine Aufbewahrung ist, wird nicht definiert).

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