Rechtliches

Urteil Landesgericht Steiermark FITTER HIRSCH erfolgreicher Einspruch gegen 9.900 Euro Strafe der BH Hartberg: Betretungsverbot für Hobbysportler zur Ausübung von Sport war und IST illegal!

Anders als beim ersten Lockdown besteht seit 3.11.2020 kein Betreibungsverbot von Sportstätten sondern nur ein Betretungsverbot von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport für Hobbysportler (somit wäre duschen erlaubt weil die Dusche zuhause gerade nicht funktioniert, oder sich was vom Snack- oder Getränkeautomat holen, oder man holt sich seine Sporttasche usw.), während das für Spitzensportler nicht gilt (Gesetzesbruch Gleichheitsgrundsatz). Hier ein Screenshot vom November 2020 der Sozialministerium.at Website:

Als Fitnessstudiobetreiber kann man nichts dafür, dass ein Mitglied kein Spitzensportler ist (wobei wir die Berufe vertraglich nicht erfassen und somit überhaupt nicht unterscheiden können) und die Regierung dem Mitglied den Zutritt verbietet. Wir als Betreiber vom FITTEN HIRSCH verbieten und verhindern nichts. Rechtlich kann sich ein Mitglied somit nicht mehr auf § 1447 ABGB (Unmöglichkeit der Leistungserbringung) berufen und damit dem Fitnessstudiobetreiber die Schuld umhängen. Das von der Regierung verhängte Betretungsverbot für Hobbysportler verkürzt natürlich auch nicht die Vertragslaufzeiten für Hobbysportler. Der Hobbysportler ist während dem von der Regierung verhängten Betretungsverbot rein rechtlich somit auch nicht seiner Zahlpflicht dem Fitnessstudio gegenüber entbunden (kulanterweise haben wir jedoch bisher jede Anfrage positiv beantwortet). Aus Kulanzgründen buchten wir als einziges Fitnessstudio der Region bei nicht gekündigten Verträgen im zweiten Lockdown von 3.11.2020 bis 18.5.2021 ohnehin nicht ab da ein Ende bis mindestens Ostern 2021 nicht absehbar war (der Lockdown dauerte ja auch im Jahr 2020 bis Pfingsten) und da die PCR und Antigen Tests keine Infektion nachweisen und “die Zahlen” von der Regierung künstlich durch viele Tests (dadurch hohe “Falsch-Positiven-Rate”) erhöht werden! Gekündigte Verträge MUSSTEN wir weiter abbuchen um das bestätigte Endedatum vom Einziehungsauftrag einzuhalten und weil das Ende des Lockdowns mit 18.5.2021 eben erst wenige Wochen vorher bekannt war. Die Zeit die bei gekündigten Verträgen somit im Lockdown abgebucht wurde, kann am Vertragsende als kostenlose Bonuszeit konsumiert werden. Diese Vorgangsweise erhöht keinesfalls die vertraglich zu zahlenden Monate und ist somit die für beide Seiten fairste Variante. 

Wir bitten jeden Hobbysportler, sich wegen diesem Grundgesetzbruch (Gleichheitsgrundsatz gegenüber Profisportlern) bei der Regierung zu beschweren und nicht bei uns. In Österreich trainieren über 1,2 MILLIONEN Hobbysportler in Fitnessstudios! Wenn sich nur jeder vierte Hobbysportler Anfang November schriftlich beschwert hätte, wären die Betretungsverbote für Hobbysportler längst aufgehoben:

Bundeskanzleramt Österreich
Ballhausplatz 2
1010 Wien
E-Mail: post@bka.gv.at (sinnvollerweise per eingeschriebenen Brief da kritische E-Mails seit März ungelesen gelöscht werden)

Aus diesem Grund VERSCHIEBEN wir auch kulanterweise das Vertragsende der Verträge um das von der Regierung verhängte Betretungsverbot für Hobbysportler – auch die gekündigten. Damit niemand um die Trainingszeit umfällt die ihm von der Regierung genommen wurde und ihm zusteht.

Einen Artikel zur rechtlichen Einschätzung dieser Thematik findet man hier (der Artikel ist zwar aus Deutschland, wir hoffen dennoch dass uns niemand zwingt einen Musterprozess für die Fitnessstudiobranche in Österreich zu führen und bitten daher um Fairness und die in den letzten Monaten so oft gehörte “gelebte Rücksichtnahme”. Es wäre nämlich absolut nicht einzusehen, dass von der Regierung verhängte Betriebs- oder gar nur Betretungsverbote mit Fitnessstudios vereinbarte und vom Fitnessstudiobetreiber völlig unverschuldet die Vertragslaufzeiten (Monate die zu zahlen sind) verkürzen):

Der Artikel ist schon älter – dieses Urteil vom LG Würzburg wurde mittlerweile (29.12.2020) von 2 weiteren Gerichten bestätigt (AG Ibbenbüren vom 27.11.2020, Az. 3 C 300/2 und AG Thorgau) und da es zumindest kein anderslautendes Urteil bisher gibt werden wir uns auch an dieser einzig für beide Seiten fairen Regelung orientieren.